RICHTLINIE EU

über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.

Neue Regeln der EU über grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung.

Die Grundlage der neuen Regeln der Europäischen Union über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ist die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates /24/EU vom 9. März 2011. Die Richtlinie wurde im Amtsblatt der EU (L88) am 4. April 2011 veröffentlicht und trat für alle 27 Mitgliedstaaten der EU am 24. April 2011 in Kraft.

Zusammen mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bildet sie ein Rechtsmittel, dass die Rechte und Pflichten der zu- und abwandernden und an der Gesundheitsversorgung teilnehmenden Personen regelt.

Die Verordnung aus dem Jahre 2004 ist in den Mitgliedstaaten der Union direkt vollziehbar und der nationalen Gesetzgebung übergeordnet. Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates/24/EU vom März 2011 ist in die Rechtssysteme der EU Mitgliedstaaten einschließlich der Slowakei so einzuarbeiten, dass eine Übereinstimmung der nationalen Gesetzgebung mit der EU Richtlinie bei der Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung bis zum 25. Oktober 2013 erreicht wird.

Der Wirkungsbereich der Richtlinie über Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung kann in zwei Grundbereiche geteilt werden: 1. Anspruch und Kostenerstattung in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und 2. Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Gesundheitsversorgung.

Die Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung schafft die Rechte der Patienten auf eine sichere und hochwertige Gesundheitsversorgung innerhalb der Mitgliedstaaten sowie die entsprechende Kostenerstattung. Die Richtlinie garantiert gleichzeitig, dass die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation und Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen geachtet wird.

Die Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung stellt sicher, dass die zu- und abwandernden Patienten bei den Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen EU Mitgliedstaat genauso behandelt werden wie die eigenen Bürger.

Die Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zielt darauf ab, die Zusammenarbeit der einzelnen inländischen Gesundheitsbehörden effizienter zu machen und Informationaustausch über Qualitäts- und Sicherheitsnormen auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung anzuregen. Mit der neuen Richtlinie wird auch die Entwicklung der sog. europäischen Referenznetze gefördert. Durch diese Netze werden die spezialisierten Fachzentren der EU zwecks Verfahrensaustausch bei der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen miteinander verbunden.

Grundprinzipien der neuen Richtlinie

  1. Für Patienten, die während ihres vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen EU Mitgliedstaat Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen möchten, gelten weiterhin die Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme.  Es gilt also die duale Anwendung der Verordnung: es wird immer geprüft, ob bei dem Patienten die Bedingungen zur Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Wenn ja, dann ist die Verordnung mit ihren Verfahren anzuwenden; ausser den Fällen, wo der Patient ausdrücklich darauf besteht, Gesundheitsdienstleistungen nach Maßgaben der Richtlinie in Anspruch zu nehmen. Bei der Anwendung der Richtlinie ist der EU Mitgliedstaat verpflichtet, in allen Bereichen die Nichtdiskriminierung des ausländischen Patienten einzuhalten (Artikel 2,4,7 der Richtlinie)
  2. Die ambulante Gesundheitsversorgung (ohne Rücksicht auf den Charakter des Gesundheitsdienstleisters- öffentlich, privat, vertraglich oder nicht) wird dem Patienten ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Institution des Patienten im zuständigen Mitgliedstaat gewährleistet und anschließend nach der Kostenerstattung durch den Patienten kann die Rückerstattung im EU Heimatstaat beantragt werden. Der Preis für die Gesundheitsdienstleistung soll nichtdiskriminierend gegenüber den ausländischen Patienten sein und der EU Mitgliedstaat hat ein transparentes Kostenrechnungsverfahren bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu schaffen. Den Patienten wird also der gleiche Betrag erstattet wie einem einheimischen Patienten für die gleiche Behandlung oder andere Gesundheitsdienstleistung.
  3. Ein EU Mitgliedstaat kann auch ein sog. “System der Vorabgenehmigung” (Zustimmung mit der Gesundheitsdienstleistung) in nachstehenden Fällen vorsehen: a/ die Gesundheitsversorgung kann vom  Planungsbedarf in Zusammenhang mit dem Ziel, einen ausreichenden, ständigen Zugang zu einem ausgewo­genen Angebot hochwertiger Versorgung im betreffenden Mitgliedstaat sicherzustellen, oder in Zusammenhang mit dem Wunsch, die Kosten zu begrenzen und nach Möglich­keit jede Verschwendung finanzieller, technischer oder personeller Ressourcen zu vermeiden abhängig gemacht werden und eine Übernachtung des Patienten im Krankenhaus für mindestens eine Nacht erfordern oder den Einsatz einer hoch spezialisierten und kostenintensi­ven medizinischen Infrastruktur oder medizinischen Ausrüstung erfordern;

b/ die Vorabgenehmigung des Versicherungsmitgliedstaats kann auch dann angewandt werden, wenn die Behandlung auch solche Formen beinhaltet, die ein besonderes Risiko für den Patienten oder die Bevölkerung darstellen;

c/ oder von einem Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, der im Einzelfall zu ernsthaften und spezifischen Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung Anlass geben könnte, mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung, die dem Unionsrecht über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus und einer Min­destqualität in der ganzen Union unterliegt. (Artikel 8 der Richtlinie)

  1. Die Vorabgenehmingung der Behandlung darf verweigert werden, wenn sie für den Patienten oder Bevölkerung ein Risiko darstellt, wenn diese Gesundheitsversorgung von einem Gesundheitsdienstleister erbracht wird, der zu ernsthaften und spezi­
    fischen Bedenken in Bezug auf die Einhaltung der Qualitätsstandards und -leitlinien für die Versorgung und die Patientensicherheit Anlass gibt; oder wenn die betreffende Gesundheitsversorgung unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Krankheitsverlaufs des Patienten auf seinem Hoheitsgebiet innerhalb eines medizi­nisch vertretbaren Zeitraums geleistet werden kann (Richtlinie, Artikel 8).
  2. Kein EU Mitgliedstaat darf die Genehmigung der Gesundheitsversorgung verweigern, wenn ihr Erbringen auf ihrem Gebiet möglich ist. Es muss sich jedoch um solche Gesundheitsversorgung handeln, die von der öffentlichen Krankenversicherung  des zuständigen EU Mitgliedstaates gewährleistet und erstattet wird (Richtlinie, Artikel 8).
  3. Bei Verweigerung der Genehmigung der Gesundheitsversorgung kann der Patient eine Überprüfung der Einzelentscheidung betreffend seine Rechte und Pflichten beantragen (Richtlinie, Artikel 9).
  4. Bei der Finanzierung und Kostenerstattung lässt die Richtlinie nicht nur die Rückerstattung des Kostenaufwandes des Patienten, sondern auch die direkte Kostenerstattung von dem betroffenen Mitgliedstaat zu.  Der betroffene Mitgliedstaat hat die Kosten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ausser den Fällen zu tragen, wo eine Vorabgenehmigung der Leistung der Gesundheitsversorgung erforderlich ist. Der zuständige Mitgliedstaat hat nichtdiskriminierende Kriterien festzustellen, unter welchen die geleistete Gesundheitsversorgung in einem anderen EU Mitgliedstaat erstattet wird (Artikel 7 der Richtlinie).
  5. Die Richtlinie legt auch die Verantwortung des Behandlungsmitgliedstaates und des Versicherungsmitgliedstaates bei Beschwerden und Schadenserstzansprüchen, die im Zusammenhang mit der  Gesundheitheitsversorgung entstanden sind, fest. Den Patienten sollten in diesen Fällen die neu entstehenden nationalen Kontaktstellen den Informationsaustausch erleichtern (Artikel 6 der Richtlinie).
  6. Um die Kontinuität der Behandlung  der Patienten aus anderen EU Ländern sicherzustellen, macht jeder EU Mitgliedstaat seine schriftlichen oder elektronischen Untersuchungsbefunde zugänglich, die ihm bereitgestellt worden sind. Der betroffene Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass die Nachbehandlungen den gleichen Standard wie im behandelnden EU Mitgliedstaat haben.  Zu den Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaates gehört laut der neuen Richtlinie auch die Sicherstellung der medizinischen Nachbehandlung, wie z.B. Kontrollen (Artikel 5 der Richtlinie).
  7. Die neue Richtlinie auferlegt ihren Mitgliedstaaten auch die Verpflichtung, nationale Kontaktstellen zu errichten, die den grenzüberschreitenden Patienten Informationen zu ihren Rechten in allen EU Ländern erteilen werden. Diese Zentren werden gleichzeitig auch Informationen über Patientenrechte, über Bedingungen zur Erbringung von Leistungen, über Kostenerstattungshöhe oder Mechanismen zur Patientenentschädigung austauschen (Artikel 6 der Richtlinie).
  8. Die EU Richtlinie verstärkt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich

„e-Health“, vor allem bei Zugänglichkeit von schriftlichen oder elektronischen Patientenakten für den Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat (Artikel 14 der Richtlinie).

  1. Verschreibung aus einem anderen EU Mitgliedstaat wird auch in dem Mitgliedstaat anerkannt, in dem der Patient deshalb versichert ist, um die Kontinuität der Gesundheitsversorgung nach seiner Rückkehr nach Hause sicherzustellen. Der Patient hat Anspruch auf das verschriebene Medikament dann, wenn das Medikament auch im Versicherungsstaat des Patienten erhältlich und käuflich ist. (Artikel 11 der Richtlinie).
  2. Die Richtlinie errichtet auch ein Netzwerk für die Bewertung von Gesundheitstechnologien auf europäischem Niveau, das den Subjekten mit Entscheidungsbefugnis in den einzelnen EU Mitgliedstaaten in nächsten Jahren helfen soll, richtige gesetzgebende und vollziehbare Normen und Entscheidungen zu treffen, bei Planung und Optimierung der Investitionen und Kosten im Gesundheitswesen mit dem Ziel, objektive und zuverlässige Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der Gesundheitstechnologien bereitzustellen.

Auswirkungen der Richtlinie für die Slowakische Republik  

Die neue EU Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ist für alle EU Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich einschließlich der Slowakei.  Ihre Bestimmungen müssen bis zum 25. Oktober 2013 in unser Rechtssytem eingearbeitet sein. Für uns ist ihre Endausgabe verbindlich, ihre Einarbeitungsform- und Methode obliegen den internen Entscheidungen jedes einzelnen EU Mitgliedstaates.

Die verantwortliche Behörde für die Transposition der Richtlinie bis zum 25. Oktober ist in der Slowakei das Gesundheitministerium der SR. Es ist eine verbindliche Transposition auf unsere Bedingungen und betrifft alle Gesetze der SR, die bis zu ihrer Annahme und auch zurzeit die Gewährleistung und Finanzierung der Gesundheitsversorgung regeln (Gesetze Nr. 580/2004 und 581/2004 der Gesetzessammlung).

Im strategischen Plan der Transposition in das slowakische Rechtssystem werden Rechtsnormen angepasst oder novellisiert werden müssen, welche die Kriterien der Zugänglichkeitsbeschränkung zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für slowakische Versicherte nach Gesundheitsversorgungskategorien regeln; transparenter Mechanismus zur Kostenberechnung für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung der slowakischen Versicherten- Sätze laut Gesundheitsversicherung oder durchschnittliche Preise  in der SR; die Nichtdiskriminierung der Preispolitik der Gesundheitsdienstleister in der SR sicherzustellen- die gleiche Preisliste für einheimische und ausländische Patienten; gesetzgebend das Subjekt festlegen, das die Funktion des nationalen Kontaktpunktes übernimmt und Voraussetzungen schafft, damit er anfangen kann; passende Normen zur Anerkennung von ärztlichen Verschreibungen zwischen den EU Ländern verabschieden und ein europäisches Referenznetzwerk in der Slowakei aufbauen.

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